Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat in einem konkreten Einzelfall entschieden, dass der Betreiber einer Pizzeria seine Pizzen nicht mehr in seinem Ofen mit Holzbefeuerung backen darf. Zur Begründung führte der VGH im Kern aus, dass die Rußpartikel, die trotz Einbaus eines Rußpartikelfilters zu schweren Verunreinigungen in der Nachbarschaft führten, nicht hinzunehmen seien. (VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juni 2019, Az. 10 S 71/19 – der Beschluss ist unanfechtbar.)
Der Betreiber argumentierte sinngemäß, ohne Holzofenbefeuerung könne er seinen Laden dicht machen, weil seine Pizzeria gerade wegen der Holzofenbefeuerung bekannt und seine Pizzen gerade daher sehr beliebt seien. Dem trat der Gerichtshof mit einer Reihe bemerkenswerter Begründungen entgegen. Es stehe dem Betreiber nämlich frei, mit geeigneten Maßnahmen eine mit einer Änderung der Pizzabackmethode gegebenenfalls einhergehende Verschlechterung seines gastronomischen Angebots
- zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnliches) oder
- die Preise für seine Pizzen anzupassen.
Wir raten den Betreiber:innen von Pizzerien mit Holzofenbefeuerung, dringend ihre Betriebsweise zu überdenken. Beispielsweise könnte den Vorgaben des Gerichtshofs Folge geleistet werden, indem der Gastraum mit einer ökologischen Info-Ecke aufgewertet wird, nur noch glyphosatfreies Basilikum auf die Pizzen kommt – oder die Pizzen teurer verkauft werden. Denn teure Produkte üben üblicherweise eine hohe Attraktivität aus.